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   VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022   

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VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022 (https://dejure.org/2009,61887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022 (https://dejure.org/2009,61887)
VGH Bayern, Entscheidung vom 30. April 2009 - 19 ZB 08.2022 (https://dejure.org/2009,61887)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ermessensausweisung; Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen; spezielle Regelung für die Bewertung strafrechtlich relevanten Verhaltens; spezielle Regelung für Kinder, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022
    Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2007 (BVerwGE 130, 20 ff.) ist bei allen Ausländern einheitlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblich.
  • BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

    Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung;

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022
    Bei ihren Erwägungen im Rahmen des § 55 Abs. 3 AufenthG hätte die Beklagte diese aufenthaltsrechtliche Position des Klägers berücksichtigen und gegebenenfalls die für einen Ausnahmefall sprechenden Gründe darlegen bzw. bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nachholen müssen (zur wechselbezüglichen Bedeutung der Leitentscheidungen des Gesetzgebers zur Ausweisung und zur Erteilung von Aufenthaltstiteln vgl. BVerwG vom 16.7.2002, BVerwGE 116, 378, Abschnitt 2.c dd der Gründe).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022
    Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber durch § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG die Berücksichtigung strafrechtlich relevanten Verhaltens im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis besonders geregelt hat, kann trotz der nach wie vor bestehenden Unklarheiten kaum ein Zweifel daran bestehen, dass im Falle eines dem Ausländer günstigen Ergebnisses der Erwägungen im Rahmen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AufenthG eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nicht mit dem bloßen Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfolgen kann (im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg vom 30.5.2007 InfAuslR 2007, 346).
  • VGH Bayern, 17.12.2008 - 19 CS 08.2655

    Privilegierung von minderjährig eingereisten Ausländern bei Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022
    Hierdurch soll eine Gleichbehandlung von Flüchtlingskindern und von Kindern erreicht werden, die eine zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilte Aufenthaltserlaubnis besitzen (Entscheidung des Senats vom 17.12.2008 in den Verfahren 19 CS 08.2655, 19 C 08.2656 und 19 C. 08.2657 mit Hinweisen auf die Begründung des Gesetzentwurfs).
  • VGH Bayern, 02.02.2009 - 10 CS 08.3358

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; Straffälligkeit; Bewährungsstrafe

    Auszug aus VGH Bayern, 30.04.2009 - 19 ZB 08.2022
    Da der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 S. 3 AufenthG der besonderen Schutzbedürftigkeit im Bundesgebiet geborener oder aufgewachsener Ausländer Rechnung tragen wollte und weil diese Gruppe der sogenannten Ausländer der zweiten Generation auch im Rahmen des Art. 8 EMRK einen besonderen Schutz genießt, müssen die für eine Ausnahmesituation angeführten Gründe und das für eine Aufenthaltsbeendigung sprechende öffentliche Interesse ein besonders schweres Gewicht haben (Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 2.2.2009 Az. 10 CS 08.3358).
  • OVG Saarland, 24.09.2009 - 2 A 287/08

    Niederlassungserlaubnis nach Ermessen; Altantrag; Sicherung des Lebensunterhalts

    (So zu Recht Hailbronner, AuslR, Stand: August 2008, § 9 Aufenthaltsgesetz, Rdnr. 33; Bayer. VGH, Beschluss vom 30.4.2009 - 19 ZB 08.2022 -, zitiert nach juris) Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber durch die erstgenannte Regelung die Berücksichtigung strafrechtlich relevanten Verhaltens im Rahmen der Erteilung der Niederlassungserlaubnis besonders geregelt hat, kann trotz der nach wie vor bestehenden Unklarheiten kaum ein Zweifel daran bestehen, dass im Falle eines dem Ausländer günstigen Ergebnisses der Erwägungen im Rahmen des § 9 II 1 Nr. 4 AufenthG eine Ablehnung der Niederlassungserlaubnis nicht mit dem bloßen Hinweis auf § 5 I Nr. 2 AufenthG erfolgen kann.
  • VG München, 02.06.2010 - M 9 K 08.3767

    Keine Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 AufenthG auf Fälle von Mehrfachdelinquenz

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 30. April 2009, 19 ZB 08.2022 zwar auf das Erfordernis schwerwiegender Gründe für die Bejahung einer Ausnahmesituation auf die genannte Entscheidung bezogen, aber die Notwendigkeit einer positiven Prognose der Ausländerbehörde, dass ein Widerruf durch den Strafrichter erfolgt, nicht wieder aufgegriffen.
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